FAQ UND NÜTZLICHES
In unserem Bereich FAQ und Nützliches finden Sie Hinweise und Informationen zu immer wieder auftretenden Fragen.
Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Hinweise und Informationen mit größter Sorgfalt für Sie recherchiert und aufbereitet wurden. Trotzdem erheben sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit und können daher eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Eine Haftung für die Nutzung dieser Inhalte wird hiermit ausgeschlossen.
Bis wann muss ich meine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben?
Der 31. Mai ist grundsätzlich der letzte Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung des Vorjahres für all diejenigen, die zur Abgabe verpflichtet sind.
Die Frist verlängert sich auf den 31.12., soweit Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen.
Wann sind welche Steuern zur Zahlung fällig?
Ein Dokument zu den Steuerterminen und Schonfristen 2014 finden Sie in unserem Downloadbereich unter Sonstiges.
Wann müssen die sog. Beitragsnachweise im Rahmen der Lohnabrechnung an die Sozialversicherträger übermittelt werden?
Ein Dokument zu den Übermittlungsterminen der Beitragsnachweise 2014 finden Sie in unserem Downloadbereich unter Lohnbuchhaltung.
Wo finde ich Informationen und Hinweise zu Minijobs?
Allgemeine Informationen, eine Minijob-Rechner und weitere Hinweise zu Minijobs finden Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale unter
www.minijob-zentrale.de.
Wie kann ich an Wochenenden, Feiertagen und an Tagen an denen das Lohnbüro geschlossen ist eine Sofortmeldung erstellen?
Einen Sofortmeldung können Sie nach vorheriger Registrierung jederzeit unabhängig von Feiertagen, Wochenenden und Öffnungszeiten unter
www.gkvnet-ag.de erstellen.
Wie hoch sind die Verpflegungsmehraufwendungen ab 2014?
Für betriebliche Abwesenheiten aufgrund von Dienstreisen in Deutschland gibt es ab 01.01.2014 folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit.
Für Abwesenheiten von mindestens 8 bis 24 Stunden (ohne Übernachtung), sowie für den Anreise- und Abreisetag können 12 Euro geltend gemacht werden. Für Abwesenheiten von über 24 Stunden können 24 Euro als Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.
Wie führe ich ein ordnungsgemäßes Kassenbuch?
Grundsätzlich gilt: Die Kasse muss so beschaffen sein, dass ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit einen Überblick über die angefallenen Geschäftsvorfälle erhalten kann. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben die Anforderungen an die Kassenführung wie folgt konkretisiert:
Ein Kassenbuch dokumentiert zu jedem Geschäftsvorfall folgende Informationen:
- Datum des Geschäftsvorfalls
- fortlaufende Nummer (Belegnummer)
- Buchungstext
- Betrag und Währung der Einnahme oder Ausgabe
- zugrunde liegenden Steuersatz
- Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbetrag
- aktueller Kassenbestand
Kassenaufzeichnungen müssen laufend, vollständig, zeitnah erfolgen und richtig sein.
Die Bareinnahmen und -ausgaben sollten jeweils am Tage der Vereinnahmung oder Verausgabung ins Kassenbuch eingetragen werden. Bei Eintragungen, die nicht spätestens am Folgetag im Kassenbuch vorgenommen werden, besteht infolge drohender Unübersichtlichkeit die Gefahr der Verwechslung der Belege und damit auch des Ausweises unzutreffender Sollbestände im Kassenbuch. Die ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert grundsätzlich die Erfassung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls.
Keine Eintragung ohne Beleg.
Jede Geldbewegung muss durch einen Beleg nachgewiesen werden können. Für Barentnahmen und -einlagen muss der Steuerpflichtige gegebenenfalls Eigenbelege fertigen, aus denen zumindest Datum und Betrag der Geldbewegung zweifelsfrei hervorgehen. Eine Kassenführung, bei der die Verbuchung der Barentnahmen und -einlagen ohne Belege am Monatsende im Steuerbüro vorgenommen wird, hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Beweiskraft der Ordnungsmäßigkeit inne und rechtfertigt Hinzuschätzungen. Die Belege müssen durchnummeriert und den Kassenunterlagen beigefügt werden, um eine schnelle Zuordnung zu ermöglichen. Der Kassenbestand kann niemals negativ sein – eine Kasse kann nicht mehr als leer sein.
Änderungen müssen nachvollziehbar sein.
Die Kassenaufzeichnungen dürfen nicht nachträglich abgeändert werden können. Falls ein fehlerhafter Eintrag erfolgt ist, muss er durchgestrichen werden, ohne ihn dabei unlesbar zu machen. Radierungen, Überklebungen usw. lassen unter Umständen erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung aufkommen.
Kassensturzfähigkeit
Der Bestand einer betrieblichen Kasse (Ist-Bestand) muss jederzeit durch Auszählen mit dem buchmäßig festgehaltenen Bestand des Vortags und den zwischenzeitlich angefallenen und belegten Geldbewegungen abstimmbar sein.
Elektronische Registrierkassen und EDV-gestütze Kassenführung
Setzt das Unternehmen eine elektronische Registrierkasse ein, müssen die Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Bei gemischten Umsätzen (7 % und 19 % Umsatzsteuersatz) ist ein nach Steuersatz getrennter Ausweis der Umsätze in den Tagesendsummenbons erforderlich. Die Daten der Endsummenbons sind in das Kassenbuch als Tageseinnahme zu übernehmen. Die Ausgaben müssen hingegen einzeln aufgezeichnet werden.
Wegen der erheblichen Manipulationsmöglichkeiten bei Registrierkassen gehören zu den aufzubewahrenden Organisationsunterlagen u. a. auch die Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung der Registrierkassen.
Kassenbücher können auch mit einem Computerprogramm geführt werden. Hierbei gelten die gleichen Grundsätze wie für die Kassenbücher in Papierform. Manipulationen der Kassenaufzeichnungen müssen ausgeschlossen werden. Das EDV-System muss verhindern, dass einmal eingegebene Daten nachträglich geändert werden können.
Wie führe ich ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch?
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss für jede einzelne Fahrt folgende Daten enthalten: Tag der Fahrt (Datum), km-Stand zu Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und Geschäftspartner bzw. Kunden etc.. Für private Fahrten sind Reiseziel und Reisezweck nicht aufzuzeichnen und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt ein kurzer Verweis.
Der Reisezweck ist unterschiedlich zu behandeln. Während Ärzte und ähnliche Berufsgruppen aufgrund ihres Berufsgeheimnisses mit dem Zweck „Patientenbesuch“ auskommen (sofern der Patient durch andere Unterlagen dargestellt werden kann), müssen zum Beispiel Handwerker schon ausführlicher werden und „Kunde Meier, Aufmass Küche“ als Reisezweck angeben. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen von gesetzeswegen zeitnah, d. h. in der Regel sofort vorgenommen werden und können nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Es dürfen auch keine Loseblattsammlungen hierbei geführt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist zudem in gebundener Form zu führen, es empfiehlt sich daher die Verwendung von im Handel erhältlichen gebundenen Fahrtenbüchern.
An ein Fahrtenbuch werden grundsätzlich hohe Anforderungen gestellt. Bei Betriebsprüfungen führt ein Fahrtenbuch häufig zu Streit zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Wird ein Fahrtenbuch endgültig verworfen, weil es erhebliche Mängel (zum Beispiel die Kilometerstände nicht mit denen der Werkstattrechnungen übereinstimmen), werden die Privatanteile dann mittels sog. 1%-Methode ermittelt.
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